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§ 1 Geltungsbereich

Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter von Marcel Ebert, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet. Alle Abweichungen von den AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


§ 2 Auftragserteilung

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer ggf. erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Anzahlung bzw. vollständigen Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bzw. der Buchung über ein Internetportal erklärt sich der Veranstalter mit den AGB einverstanden. Erst durch die schriftliche bzw. elektronische Bestätigung des Auftragnehmers (Fax, Email oder Brief) gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen.

Der Auftragnehmer behält sich vor, die Art der Effekte sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z. B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden, wenn sie nötig sind, um die Sicherheit zu gewähren.


§ 3 Entgelte und Bezahlung

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Gesamtbetrag vom Auftraggeber durch Vorauskasse zu zahlen. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Es zählt der Tag des Zahlungseinganges auf dem Konto des Auftragnehmers. Zuzüglich zu dem vorab vereinbarten Preis hat der Veranstalter alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu tragen, insofern diese Position nicht ausdrücklich Teil des Angebots ist.

Bei Musikfeuerwerken ist für die erforderliche GEMA-Anmeldung der Auftraggeber verantwortlich. Dieser trägt auch anfallende Gebühren und Kosten.


§ 4 Pflichten des Veranstalters

§ 4.1 Pflichten des Veranstalters bei privaten Veranstaltungen

Der Veranstalter hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen. Bei Ermöglichung des Feuerwerkes in einem Radius von maximal 5 Minuten Fußweg (400 m Entfernung) gilt das Feuerwerk als ordnungsgemäß angezeigt und kann ausgeführt werden.

§ 4.2 Pflichten des Veranstalters bei Großveranstaltungen

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Veranstalter einer Großveranstaltung (z. B. Kirmes, Stadtfest, Festival, Musikveranstaltung, öffentliche Veranstaltung), so gelten für den Veranstalter zusätzliche Pflichten. Der Auftraggeber muss dem verantwortlichen Pyrotechniker ein zum Abbrennen des beauftragten Feuerwerkes geeignetes Grundstück ab 09:00 Uhr morgens des Veranstaltungstages zur Verfügung stellen und das Gelände während dem Aufbau und dem Abbrand gegen den Zutritt unbefugter Dritter absichern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die behördlich verlangten Sicherheitszonen auf eigene Rechnung einzurichten, abzusichern und deren Einhaltung zu überwachen. Der Auftragnehmer führt nach dem Feuerwerk eine Grobreinigung des Grundstücks durch. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abbrennstelle, wenn durch den Grundstückseigentümer verlangt, nach Durchführung der Veranstaltung auf eigene Kosten zu säubern und Ansprüche des Eigentümers wegen Beeinträchtigungen des Grundstücks zu übernehmen.

Zuzüglich zu dem vorab vereinbarten Preis hat der Veranstalter alle anfallenden Abgaben und Gebühren für die Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und die Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen bzw. Sicherheitsmaßnahmen zu tragen. Bei Musikfeuerwerken ist für die erforderliche GEMA-Anmeldung der Auftraggeber verantwortlich. Dieser trägt auch anfallende Gebühren und Kosten.


§ 5 Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen. Er hat dabei den Service von Marcel Elt einzuhalten, der folgende Punkte umfasst:

  1. Die Vorabbesichtigung des Abbrennplatzes zur Beurteilung der Sicherheit

  2. Mögliche Abweichungen vom Zündzeitpunkt (am gleichen Tag) müssen nicht zusätzlich bezahlt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die gesetzlichen Zündzeiten eingehalten werden müssen.

  3. Die professionelle Zündung vor Ort im Rahmen der geltenden Gesetze

  4. Die Einholung aller Genehmigungen bei Gemeinde, Land, Bund oder anderen Behörden (z. B. Feuerwehr, Polizei, Naturschutzamt)

  5. Die Absprache mit dem Grundstückseigner und der Location

  6. Die ggf. notwendige Absperrung gesetzlich gesperrter Flächen während Aufbau und Zündung

  7. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte

  8. Die Grobreinigung des Abbrennplatzes

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.


§ 6 Ausfälle

Kann das Feuerwerk aus folgenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Veranstalter die bisher gezahlten Entgelte (ohne Zinsen) zu erstatten:

  1. Eine Änderung der Genehmigungsregeln oder eine behördliche Untersagung

  2. Rückzug der Zusage durch die Location bzw. den Grundstückseigentümer

  3. Krankheitsfall des verantwortlichen Pyrotechnikers (es wird versucht, Ersatz zu finden, aber keine Garantie)

Bei höherer Gewalt (z. B. Gewitter, Sturm, Trockenheit) sind 80 % des Rechnungsbetrags zzgl. behördlicher Kosten durch den Veranstalter zu zahlen. Bei Veranstalterverschulden ist der volle Betrag fällig. Der Pyrotechniker kann ein Feuerwerk abbrechen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen.


§ 7 Veränderung des Vertrages

Eine Terminänderung ist möglich:

  1. Bis 4 Wochen vorher: kostenlos

  2. Kürzerfristig: Erstattung evtl. angefallener Genehmigungsgebühren

  3. Neue Termine müssen gesetzlichen Fristen zur Genehmigung einhalten


§ 8 Kündigung des Vertrages

Stornierung durch den Veranstalter:

  1. Widerruf innerhalb 14 Tagen: kostenlos

  2. Danach bis 1 Monat vor Ausführung: 25 %

  3. Bei Spezialeffekten oder Musikfeuerwerk nach 14 Tagen: 80 %

  4. Ab 1 Monat vor Termin: 80 %

Bei Kündigung durch den Auftragnehmer wegen Pflichtverletzung durch den Veranstalter: ebenfalls 80 % des Rechnungsbetrages zzgl. behördlicher Kosten.


§ 9 Schadenersatz/Gewährleistung

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers vorliegt.


§ 10 Urheberrecht

Urheberrechte an der Feuerwerkskonzeption sowie Bild- und Tonmaterial verbleiben beim Auftragnehmer (Marcel Ebert), der diese für eigene Zwecke verwenden darf.


§ 11 Anzuwendendes Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.


§ 12 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.


§ 13 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Marcel Ebert.